Aus der neuen Testverordnung des Bundes ergeben sich nochmals erhebliche Veränderungen bei der Kostenbefreiung im Testzentrum. So sind kostenlose Tests nur noch für einen sehr eingeschränkten Personenkreis möglich. Kostenpflichtige Tests für „Jedermann“ werden nach wie vor zu einem Preis von 10 Euro angeboten.
Zu den begünstigten Personen gehören:
Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
Der Anspruch auf einen kostenlosen PCR- oder POC-Nat-Test bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest als Bestätigung bleiben aber weiterhin erhalten. (TestV § 4b)
Zusätzlich wird die Isolierung ab dem 30. November auf 5 Tage reduziert. Diese Frist gilt jeweils ab der ersten Feststellung eines positiven Testergebnisses durch eine Schnelltest oder höherwertigen Test. (PCR- oder POC-Nat-Test)
Der Testbetrieb wird zunächst zu den bekannten Öffnungszeiten fortgesetzt. Mögliche Änderungen werden rechtzeitig bekanntgegeben.