Auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes haben die Länder NordrheinWestfalen, Hessen und Niedersachsen mit Wirkung vom 3. April 2022 ihre jeweiligen Coronaschutzverordnungen angepasst. Darin werden in nur wenigen Bereichen niedrigschwellige Schutzmaßnahmen (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG) angeordnet. Die generelle Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl.§ 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW), gilt dabei fort.
Deshalb schließen sich die Kath. Kirchengemeinden im Pastoralverbund Balve-Hönnetal folgenden Grundregeln bis auf weiteres, anstelle aller bisherigen Regelungen und in Absprache mit dem kath. Büro in Düsseldorf für die Feier von Gottesdiensten an. Wir tun dies, damit allen Gläubigen ein Höchstmaß an grundrechtlicher Freiheit ermöglicht wird. Gleichzeitig vertrauen wir auf rücksichtsvolles Verhalten, zu Gunsten der Gesundheit aller Gottesdienstbesucher.
- Gottesdienste unterliegen grundsätzlich keinen Zugangsbeschränkungen mehr. Die Absperrungen von Sitzreihen und Einzelplätzen werden aufgehoben. Gleichzeitig wird weiterhin empfohlen, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
- Gemäß den staatlichen Regelungen entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen. Das gilt bei Betreten, Verlassen und während des Gottesdienstes, auch am Platz. Gleichzeitig wird auch hier das Tragen einer medizinischen Schutzmaske beim Gemeindegesang und in Situationen, in denen Abstände zwischen Personen nicht eingehalten werden können, empfohlen.
- Chöre und Kantoren singen ohne Maske, halten aber Abstände zu den Gottesdienstbesuchern ein.
- Die Abläufe für die Kommunionspenderinnen und Kommunionspender bleiben unverändert. Mundkommunion ist möglich, aber separat zu spenden (beispielsweise Hinzutreten der Kommunizierenden am Ende der Kommunionausteilung).
- Beim Friedensgruß wird weiterhin auf Körperkontakt verzichtet und alternative Formen werden fortgeführt.
- Die Weihwasserbecken werden, beginnend mit der Osternacht, wieder befüllt.
- Für Prozessionen und Gottesdienste im Freien kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Es wird die Empfehlung beibehalten, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
- Die allgemeine Sonntagspflicht wird wieder eingesetzt. Gleichzeitig kann die eigene Einschätzung der persönlichen Gefährdungslage weiterhin einen schwerwiegenden Grund darstellen, weshalb aus persönlicher Entscheidung des Gläubigen, die Teilnahme an der Messfeier nicht möglich ist (vgl. can. 1248 § 2 CIC).