Neuer Führerschein für Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958

Die ers­te Stu­fe des Füh­rer­schein­pflicht­um­tau­sches läuft auf vol­len Tou­ren. Bekannt­lich muss­ten die grau­en oder rosa Füh­rer­schei­ne der Geburts­jahr­gän­ge 1953 bis 1958 bis zum 19. Janu­ar 2022 getauscht wer­den. Die­ser Pflicht sind vie­le gefolgt.

2021 wur­den im Mär­ki­schen Kreis 11.396 Füh­rer­schei­ne getauscht. Wei­te­re knapp 2.000 sind in den ers­ten drei Wochen des neu­en Jah­res bereits hin­zu­ge­kom­men. Zum Ver­gleich: im gesam­ten Jahr 2020 wur­den 2.073 Füh­rer­schei­ne umgetauscht.

Wer aus dem Per­so­nen­kreis der ers­ten Stu­fe noch nicht umge­tauscht hat, des­sen Füh­rer­schein­do­ku­ment ist nicht mehr gül­tig. Obwohl dies eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt, hat das Innen­mi­nis­te­ri­um des Lan­des NRW aus­ge­ge­ben, Betrof­fe­ne in den nächs­ten sechs Mona­ten nicht zu sank­tio­nie­ren. Wer möch­te, kann bei Antrag­stel­lung auf Wunsch ein drei Mona­te gül­ti­ges Doku­ment aus­ge­stellt bekom­men, bis der neue Füh­rer­schein da ist. Wich­tig ist der Hin­weis, dass das Doku­ment zwar ungül­tig ist, die Fahr­erlaub­nis­klas­sen aber wei­ter Bestand haben und somit auch wei­ter gefah­ren wer­den darf.

Der Mär­ki­sche Kreis bit­tet alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger der ers­ten Stu­fe, ihren Füh­rer­schein mög­lichst bald umzu­tau­schen, denn es läuft bereits die zwei­te Stu­fe. Wer zwi­schen 1959 bis 1963 gebo­ren wur­de, muss den grau­en oder rosa Papier­füh­rer­schein bis zum 19. Janu­ar 2023 umge­tauscht haben. Auch an die­sen Per­so­nen­kreis ergeht die Bit­te, den not­wen­di­gen Umtausch recht­zei­tig vorzunehmen.

Hin­weis

Anträ­ge kön­nen in den Bür­ger­bü­ros des Mär­ki­schen Krei­ses in Iser­lohn oder Lüden­scheid gestellt wer­den. Dabei sind fol­gen­de Unter­la­gen mit­zu­brin­gen: bis­he­ri­ger Füh­rer­schein, gül­ti­ges Aus­weis­do­ku­ment und ein aktu­el­les, höchs­tens 12 Mona­te altes, bio­me­tri­sches Licht­bild. Die Gebühr beträgt 30,40 Euro. Der neue Kar­ten­füh­rer­schein wird dann direkt von der Bun­des­dru­cke­rei zugeschickt.

Ist der bis­he­ri­ge Füh­rer­schein nicht im Mär­ki­schen Kreis oder sei­nen Rechts­vor­gän­gern aus­ge­ge­ben wor­den, muss von der aus­stel­len­den Behör­de zuvor eine soge­nann­te „Kar­tei­kar­ten­ab­schrift“ ange­for­dert wer­den – nur im dor­ti­gen Ver­zeich­nis sind die Füh­rer­schein­da­ten gespei­chert. Für den Besuch im Bür­ger­bü­ro muss vor­ab ein Ter­min ver­ein­bart wer­den. Ter­mi­ne kön­nen tele­fo­nisch unter 02351 966 60 oder online unter https://terminvergabe.maerkischer-kreis.de/ gebucht werden.