Die Bundesregierung hat am 24. August eine Verordnung beschlossen, die verschiedene Maßnahmen zum Einsparen von Energie ab dem 1. September 2022 vorsieht. Die Regelungen beziehen sich auf Wohngebäude, Arbeitsstätten- und Räume sowie auf öffentliche Gebäude und sollen für sechs Monate gelten. Darauf weist der Bürgermeister ausdrücklich hin.
Neben dem Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gibt es eine Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. Das Ordnungsamt weist darauf hin und bittet um Beachtung, dass beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des jeweiligen Folgetages nicht betrieben werden dürfen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beleuchtung erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten oder um andere Gefahren abzuwehren, soweit sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Das Beleuchtungsverbot gilt grundsätzlich unabhängig von den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes. Ausgenommen sind beleuchtete Namenszüge eines Geschäftes. Diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.