Das Gesundheitsministerium erweitert die Berechtigungen für die Coronaschutzimpfung. Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen oder Schwangeren können Termine in den Impfzentren ab jetzt bei der KVWL buchen. Ebenso Verkaufsmitarbeiter im Einzelhandel oder Beschäftigte der Justiz.
Die Impf-Kampagne wird weiter ausgeweitet. Das hat das Land NRW verkündet. Ab Donnerstag, 6. Mai um 8 Uhr, können weitere Personengruppen ihre Termine über das Buchungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung (KVWL) buchen, um im Impfzentrum Lüdenscheid oder der Impfstelle Iserlohn die Coronaschutzimpfung zu erhalten.
Telefonisch über die Nummer 0800 116 117 02 oder online unter www.116117.de. Bei telefonischer Buchung ist ein Hinweis auf die Impfstelle Iserlohn sinnvoll. Dr. Gregor Schmitz, medizinischer Leiter des Impfzentrums weist hin: „Achten Sie bitte darauf, dass Sie insbesondere bei der telefonischen Buchung das gewünschte Impfzentrum – Iserlohn oder Lüdenscheid – genau benennen. Der Märkische Kreis ist der einzige Kreis in Westfalen, der zwei Impfstellen betreibt.„
Durch die steigende Anzahl von Zweitimpfungen sind die Kapazitäten nicht sofort verfügbar und es kann dauern bis Termine erhältlich sind.
Lehrer von weiterführenden Schulen die bereits vom Kreis ein Impfangebot erhalten haben, müssen sich nicht noch einmal bei der KVWL melden. Andere Berechtigte die bereits einen Termin haben, nehmen diesen wie gebucht wahr.
Das Land meldet außerdem: Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna.
Minister Laumann wies in einer Pressekonferenz darauf hin, dass sich Personen über 60 Jahren zur Buchung eines Termins bei den Hausärzten melden sollen, nicht bei KVWL oder dem Kreis.
Folgende Gruppen sind nach Bekanntgabe des Landes zur Buchung berechtigt:
• Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren
Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person. Als Nachweis stellt das Land ein Formular zur Verfügung. Kontaktpersonen von Schwangeren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV) haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
• Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen
Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum sind ein Formular des Landes sowie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
Berufsbedingte Berechtigungen
• Beschäftigte im Verkauf im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
• Beschäftigte an weiterführenden Schulen
• Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
• Gerichtsvollzieherinnen und ‑vollzieher
• Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
• Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
• Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
Für berufsbedingte Impfberechtigungen stellt das Gesundheitsministerium ebenfalls ein Formular zur Verfügung.
Weitere Informationen unter www.maerkischer-kreis.de