Impf-Kampagne wird weiter ausgeweitet

Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um erwei­tert die Berech­ti­gun­gen für die Coro­naschutz­imp­fung. Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen oder Schwan­ge­ren kön­nen Ter­mi­ne in den Impf­zen­tren ab jetzt bei der KVWL buchen. Eben­so Ver­kaufs­mit­ar­bei­ter im Ein­zel­han­del oder Beschäf­tig­te der Jus­tiz.
Die Impf-Kam­pa­gne wird wei­ter aus­ge­wei­tet. Das hat das Land NRW ver­kün­det. Ab Don­ners­tag, 6. Mai um 8 Uhr, kön­nen wei­te­re Per­so­nen­grup­pen ihre Ter­mi­ne über das Buchungs­por­tal der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung (KVWL) buchen, um im Impf­zen­trum Lüden­scheid oder der Impf­stel­le Iser­lohn die Coro­naschutz­imp­fung zu erhal­ten.
Tele­fo­nisch über die Num­mer 0800 116 117 02 oder online unter www.116117.de. Bei tele­fo­ni­scher Buchung ist ein Hin­weis auf die Impf­stel­le Iser­lohn sinn­voll. Dr. Gre­gor Schmitz, medi­zi­ni­scher Lei­ter des Impf­zen­trums weist hin: „Ach­ten Sie bit­te dar­auf, dass Sie ins­be­son­de­re bei der tele­fo­ni­schen Buchung das gewünsch­te Impf­zen­trum – Iser­lohn oder Lüden­scheid – genau benen­nen. Der Mär­ki­sche Kreis ist der ein­zi­ge Kreis in West­fa­len, der zwei Impf­stel­len betreibt.„
Durch die stei­gen­de Anzahl von Zweit­imp­fun­gen sind die Kapa­zi­tä­ten nicht sofort ver­füg­bar und es kann dau­ern bis Ter­mi­ne erhält­lich sind.
Leh­rer von wei­ter­füh­ren­den Schu­len die bereits vom Kreis ein Impf­an­ge­bot erhal­ten haben, müs­sen sich nicht noch ein­mal bei der KVWL mel­den. Ande­re Berech­tig­te die bereits einen Ter­min haben, neh­men die­sen wie gebucht wahr.
Das Land mel­det außer­dem: Für alle Per­so­nen­grup­pen kommt mRNA-Impf­stoff zum Ein­satz – das heißt von BioNTech oder Moder­na.
Minis­ter Lau­mann wies in einer Pres­se­kon­fe­renz dar­auf hin, dass sich Per­so­nen über 60 Jah­ren zur Buchung eines Ter­mins bei den Haus­ärz­ten mel­den sol­len, nicht bei KVWL oder dem Kreis.
Fol­gen­de Grup­pen sind nach Bekannt­ga­be des Lan­des zur Buchung berech­tigt:
• Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und Schwan­ge­ren
Anspruchs­be­rech­tigt sind maxi­mal zwei Kon­takt­per­so­nen je Schwan­ge­rer bzw. je nicht in einer Ein­rich­tung befind­li­chen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son. Als Nach­weis stellt das Land ein For­mu­lar zur Ver­fü­gung. Kon­takt­per­so­nen von Schwan­ge­ren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Coro­na­ImpfV) haben dar­über hin­aus eine Kopie des Mut­ter­pas­ses vor­zu­le­gen. Kon­takt­per­so­nen von sich nicht in einer Ein­rich­tung befind­li­chen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen haben eine Kopie des Nach­wei­ses der Pfle­ge­kas­se über den Pfle­ge­grad der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son vor­zu­le­gen. Die Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen müs­sen nicht als Pfle­ge­per­so­nen bei der Pfle­ge­kas­se benannt sein. Das Alter und die Art der gesund­heit­lich beding­ten Beein­träch­ti­gung der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son sind für die Impf­be­rech­ti­gung uner­heb­lich.
• Eltern von schwer erkrank­ten Min­der­jäh­ri­gen
Eltern von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern mit einer Vor­er­kran­kung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coro­na­ImpfV, die selbst nicht geimpft wer­den kön­nen, sind den Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen gleich­ge­stellt. Dem Impf­zen­trum sind ein For­mu­lar des Lan­des sowie eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung vor­zu­le­gen, die bestä­tigt, dass das Kind der Per­so­nen­grup­pe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coro­na­ImpfV zuzu­ord­nen ist. Eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist nicht nachzuweisen.

Berufs­be­ding­te Berech­ti­gun­gen 
• Beschäf­tig­te im Ver­kauf im Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del und in Dro­ge­rie­märk­ten
• Beschäf­tig­te an wei­ter­füh­ren­den Schu­len
• Beschäf­tig­te im Jus­tiz­voll­zug mit Gefan­ge­nen­kon­tak­ten
• Gerichts­voll­zie­he­rin­nen und ‑voll­zie­her
• Beschäf­tig­te in den Ser­vice­be­rei­chen der Gerich­te und Jus­tiz­be­hör­den, Rich­te­rin­nen und Rich­ter sowie Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te
• Beschäf­tig­te im Ambu­lan­ten Sozia­len Dienst der Jus­tiz
• Steu­er­fahn­de­rin­nen und Steu­er­fahn­der
Für berufs­be­ding­te Impf­be­rech­ti­gun­gen stellt das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um eben­falls ein For­mu­lar zur Ver­fü­gung.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter www.maerkischer-kreis.de