Das städt. Hallenbad der Stadt Balve wird ab Mittwoch, 16. Juni, zu den regulären Öffnungszeiten wieder für den öffentlichen Badebetrieb geöffnet. Allerdings gibt es für die Besucher des öffentlichen Badebetriebes aufgrund der Corona-Pandemie neue Regeln, an die sie sich halten müssen.
Einen Zutritt zum Hallenbad ist nur möglich, sofern man Genesen, Geimpft oder Getestet ist. Ein entsprechender Nachweis ist bei der Einlasskontrolle vorzulegen.
Weiterhin sind folgende Maßgaben zu beachten:
1. 10 Personen dürfen sich gleichzeitig im Schwimmbereich aufhalten. Daher bitte ich sich vorher unter der Mobil-Nummer 0172⁄9941920 anzumelden.
2. Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
3. Als Eingang wird die Notausgangstür im Hallenbad genutzt; als Ausgang dient der normalen Ausgang.
4. Handdesinfektionsgeräte im Eingangsbereich sind vorhanden.
5. Jeder Badegast muss beim Betreten des Hallenbades einen Mund-Nasenschutz in Form einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske tragen. Dieser darf nur in den Duschräumen und im Schwimmbecken abgenommen werden.
6. Jeder Besucher wird am Eingang registriert.
7. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen, Sammelumkleiden können unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m genutzt werden.
8. Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei Personen betreten werden.
9. Duschen vor dem Schwimmen ist Pflicht, Duschen nach dem Schwimmen ist nicht möglich.
10. Der vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 1,5 m ist unbedingt in allen Räumen einzuhalten. Die vorgeschriebene und gekennzeichnete Wegeführung ist unbedingt zu beachten. In engen Räumen ist zu warten bis anwesende Personen sich entfernt haben.
11. Auch in Schwimmbecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Die Hinweise des Personals sind zu beachten.
12. Der Verleih von Schwimmutensilien ist nicht gestattet.
13. Auch auf dem Beckenumgang sind enge Begegnungen zu vermeiden und die gesamte Breite zum Ausweichen zu nutzen.
14. Die Benutzung der öffentlichen Haarföne ist nicht erlaubt.
15. Die Schwimmhalle ist nach dem Schwimmen unverzüglich zu verlassen und Menschenansammlungen sind zu vermeiden.