Der Geflügelpest-Sperrbezirk um die beiden betroffenen Betriebe in Menden wird aufgehoben und ins Beobachtungsgebiet mit einem Radius von zehn Kilometer übernommen. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung des Kreises, die ab sofort gültig ist.
Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Einhaltung der Fristen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird der Sperrbezirk nun mittels einer weiteren Allgemeinverfügung, die heute in Kraft tritt, aufgehoben und in das bestehende Beobachtungsgebiet überführt. Damit gelten für das Gebiet des ehemaligen Sperrbezirks nun die gleichen Regeln wie für das weiterhin bestehende Beobachtungsgebiet.
Auch für das erweiterte Beobachtungsgebiet gilt – ebenso wie für das gesamte Kreisgebiet – weiterhin eine Aufstallpflicht für sämtliche Geflügelbestände. Das gilt vor allem für Hühner, Puten, Enten und Gänse. Geflügelhalter werden nach wie vor gebeten, ihre Bestände dem Veterinäramt zu melden.
Bisher wurden im Märkischen Kreis zwei Ausbrüche des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) nachgewiesen. Im Stadtgebiet Menden wurde am 26. März in einem Geflügelbestand der Ausbruch amtlich bestätigt. Der betroffene Bestand wurde gesperrt und die Tötung der Tiere aus Tierschutzgründen und zur Ausschaltung des Seuchenherdes durchgegührt, um eine Verbreitung der Krankheit in andere Geflügelbestände zu verhindern.
Um den Ausbruchbetrieb wurde im Radius von drei Kilometern ein Sperrbezirk und im Radius von mindestens zehn Kilometer ein Beobachtungsgebiet mittels Allgemeinverfügung festgelegt, die am 01. April in Kraft trat. Nachdem nur einen Tag später ein Ausbruch in einem weiteren Geflügelbestand im Stadtgebiet Menden festgestellt wurde, wurde das Beobachtungsgebiet angepasst.
Im Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern gilt folgendes:
• Geflügel muss in einen Stall oder in eine Voliere mit dicht überstehender Dachabdeckung und Seitenbegrenzungen, die ein Eindringen von Wildvögeln verhindern
• Geflügelhalter müssen Haltung beim Veterinäramt melden (falls noch nicht geschehen), beispielsweise per E‑Mail an Veterinaer@maerkischer-kreis.de.
• Auffällige Todesfälle müssen gemeldet werden.