Zum 15. März wird bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Der Märkische Kreis hat alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser über den Meldeweg und das weitere Vorgehen informiert.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt deutschlandweit ab dem 15. März in Kraft. Das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises hat zunächst alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen (267) sowie Krankenhäuser über den Meldeweg und das weitere Vorgehen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Paragraf 20a IfSG informiert.
Zur Meldepflicht:
Die Meldepflicht besteht für Einrichtungen gemäß Paragraf 20a Absatz 1 IfSG. Bis zum Ablauf des 15. März müssen die Einrichtungen den Immunitätsstatus aller Mitarbeitenden intern klären und dokumentieren. Die Meldepflicht besteht ausschließlich für nicht immunisiertes Personal und muss bis zum 31. März an das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises erfolgen. Eine Meldung vor dem 15. März ist nicht erforderlich.
Zum Meldeweg:
Alle angeschriebenen Einrichtungen erhalten in Kürze einen einrichtungsbezogenen Link. Darin können Daten der Einrichtung sowie des nicht immunisierten Personals auf sicherem Wege dem Gesundheitsamt des Kreises übermittelt werden.
Weitere Betroffene:
Darüber hinaus sind auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe von der Regelung des § 20a IfSG betroffen. Für diese wird spätestens ab dem 15. März ein Authentifizierungsverfahren über die Homepage des Märkischen Kreises angeboten.
Insgesamt wird mit diesem Meldeverfahren die Datensicherheit, ein geregelter Meldeweg sowie eine einheitliche Datenverarbeitung im Märkischen Kreis sichergestellt.
Zum Verfahrensablauf:
Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen (zum Beispiel Betretungs- oder Beschäftigungsverbote) prüfen. Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu.
Wer nach dem 15. März die Tätigkeit im medizinischen und pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in den Einrichtungen tätig werden.
Hintergrundinformationen:
Viele weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Bundesgesundheitsministerium im Internet aufgeführt: https://t1p.de/vowls
Zum 15. März wird bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Der Märkische Kreis hat alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser über den Meldeweg und das weitere Vorgehen informiert. Foto: Alexander Bange / Märkischer Kreis