Vermehrt benutzen Reiter mit ihren Pferden Gehwege und Radwege. Dabei würden die Innenbereiche in Balve immer häufiger genutzt, heißt es in einem Schreiben der Stadtverwaltung. „Sie stellen nicht nur eine Gefahr für den Fußgänger- und Radverkehr dar, oft werden die „Hinterlassenschaften“ auf den Wegen einfach liegen gelassen. Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch verboten und wird mit teils hohen Bußgeldern geahndet,“ heißt es weiter.
Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Auf öffentlichen Straßen unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus-und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. §28 Abs. 2 StVO für den gesamten Straßenverkehr einheitlich die feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen.
In Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd führt. Es stellt sich die Frage, ob der Reiter mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh-und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um sogenannte „Sonderwege“. Diese dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist.
„Insbesondere der Geh-und Radweg parallel zur Kreisstraße zwischen Balve und Garbeck ist stark frequentiert, von Reitern entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“, so die Statdverwwltung weiter in dem Schreiben. „Dieser Weg wird viel von Schulkindern genutzt. Umso ärgerlicher ist es, dass die „Hinterlassenschaften“ der Pferde unbeachtet liegen bleiben und für den Radfahrer gefährlich und Fußgängern unzumutbar werden.
In der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Balve ist in § 5 die Verpflichtung geregelt, dass die von Tieren erzeugten Verschmutzungen unverzüglich zu beseitigen sind. Wer dies nicht macht, kann ein Verwarngeld erhalten. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren und Verstöße ahnden“, teilt die Ordnungsbehörde mit.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Reiter eine Reiterplakette (Reitkennzeichen) benötigen, das gut sichtbar am Pferd (Zaumzeug, Hals, Sattel) anzubringen ist.