Für Menschen, die von COVID-19 genesen sind und vollständig Geimpfte sollen ab Sonntag, 9. Mai, Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen gelten. Bundestag und Bundesrat haben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) der Bundesregierung zugestimmt.
Ab Sonntag, 9. Mai, gelten ausschließlich für Genesene und Geimpfte folgende Erleichterungen:
Kontaktbeschränkungen entfallen: Geimpfte und Genese werden bei einer privaten Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mehr in Bezug auf die geltenden Regeln zu Kontaktbeschränkungen mitgezählt.
Ausgangssperren entfallen: Die geltenden Ausgangsbeschränkungen entfallen. Für Geimpfte und Genesene greifen die zurzeit noch geltenden Regeln zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung in den Abend- und Nachtstunden nicht mehr.
Ausnahmen von Quarantänepflichten: Die Quarantäne entfällt bei Kontakt zu einer erkrankten Person. Ausnahme: Kontakt zu einer Person mit einer Virusvariante, die vom Robert-Koch-Institut als besorgniserregend eingestuft ist und Einreisen aus einem Virusvariantengebiet bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist: Der nötige Nachweis eines negativen Testergebnisses als Zugangsvoraussetzung entfällt (zum Beispiel beim Friseur, Fußpflege, einem Besuch im Botanischen Garten oder Zoo). Damit werden die beiden genannten Personengruppen mit negativ Getesteten gleichgestellt.
Ausübung von Sport: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
Wichtig: Neben den genannten Lockerungen sind Genesene und Geimpfte weiterhin zum Tragen einer Maske und dem Einhalten der geltenden Abstandsregelungen sowie Hygiene- und Schutzkonzepten verpflichtet.
Mitführen von Nachweisen für Lockerungen notwendig
Genesene und Geimpfte müssen sich mit gültigen Belegen ausweisen. „Das Dokument muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen“ so die Verordnung.
Gültig sind folgende Nachweise:
Geimpfte: Dokument über den Erhalt der vollständigen Impfung, zum Beispiel gelber Impfpass. Die Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Genesene: Nachweis über einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Hier können sich Betroffene per E‑Mail an das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises wenden. Für Anfragen ist ein Postfach eingerichtet worden: coronabescheinigung@maerkischer-kreis.de. Da mit einer hohen Anzahl an Anträgen zu rechnen ist, kann die Beantwortung dauern.
Die Freiheiten gelten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome.
Wichtig: Für alle anderen Personengruppen bleiben die Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie bestehen.
Weitere Informationen unter https://t1p.de/a3mj sowie in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV): http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2021/0347–21.pdf