Im Märkischen Kreis gilt ab Donnerstag, 5. August, wieder die Inzidenzstufe 1. Grund: Der Kreis hat an acht aufeinanderfolgenden Tagen den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 überschritten. Laut NRW-Coronaschutzverordnung werden somit zum übernächsten Tag (Donnerstag) die Regelungen der nächsthöheren Stufe wirksam.
Der Märkische Kreis wird am Donnerstag in die Inzidenzstufe 1 eingestuft. Seit dem 27. Juli liegt der Kreis bei der Sieben-Tage-Inzidenz konstant über 10. Somit greifen am Donnerstag die Regelungen der nächsthöheren Stufe gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Die Regelungen ab Donnerstag, 5. August, im Überblick:
• Maskenpflicht
Es gilt wieder die Maskenpflicht in Innenräumen. Nicht nur im ÖPNV, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen muss wieder eine medizinische Maske getragen werden, sondern auch in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos, bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen sowie bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen.
Ausnahmen gelten in Stufe 1 bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen für Geimpfte, Genesene und Getestete und – auch ohne Test – in Bibliotheken und der Gastronomie.
• Kontakte
Im öffentlichen Raum sind Treffen für beliebig viele Personen aus maximal fünf Haushalten möglich. Zudem dürfen sich bis zu 100 Personen mit negativ bestätigtem Test (ausgestellt von beauftragten Teststellen, keine Selbsttests) aus beliebig vielen Haushalten treffen. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit und dürfen unbegrenzt an diesen Treffen teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.
• Außerschulische Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Sie sind auch innen ohne Test erlaubt, da auch für das Land zur Zeit Inzidenzstufe 1 gilt. Für Angebote mit Gesang kann auf den Test nur verzichtet werden, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.
• Musikunterricht
Musikunterricht mit Gesang- und Blasinstrumenten ist im vollständig durchlüfteten Innenraum mit bis zu 30 Personen gestattet.
• Kinder- und Jugendarbeit
Gruppenangebote sind in Räumen mit 30 sowie draußen mit 50 jungen Menschen erlaubt. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind möglich, wenn zwei Mal wöchentlich getestet wird und auch am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgt.
• Kultur
Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und Bibliotheken können weiter ohne Termin und Test besucht werden. Da das Land NRW sich ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet, besteht hier keine Personenbegrenzung. Auch Führungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und Rückverfolgbarkeit sind möglich.
Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 1.000 Gäste (negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene) hineinlassen, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstandes oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb (zum Beispiel von Chören oder Orchestern) innen mit Gesang / Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.
• Sport
Kontaktsport ist draußen und drinnen (auch in Fitnessstudios) mit bis zu 100 Personen erlaubt – ohne Test aufgrund der Landesinzidenz. Allerdings ist die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Bei Sportveranstaltungen im Freien sind bis zu 25.000 Zuschauer möglich, höchstens aber die Hälfte der maximal möglichen Kapazität. Bei mehr als 5.000 Zuschauern sind ein genehmigtes Hygienekonzept und Negativtestnachweise der Besucher erforderlich.
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negativ bestätigte Tests, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
• Gastronomie
Für den Besuch von Cafés und Restaurants ist sowohl drinnen als auch draußen kein Negativtest erforderlich, da auch die landesweite Inzidenz in NRW unter 35 liegt.
• Freizeiteinrichtungen
Freibäder dürfen ohne Testnachweis genutzt werden. Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 getestete Personen öffnen.
• Sitzungen / Tagungen / Kongresse
Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negativ bestätigte Tests vorliegen. Im Freien sind sie mit mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität, auch ohne negative Testnachweise erlaubt.
• Private Veranstaltungen (keine Partys)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte Rückverfolgbarkeit. Es besteht keine Maskenpflicht draußen. Drinnen entfällt die Maskenpflicht am Tisch, sofern die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Besondere Rückverfolgbarkeit bedeutet, dass ein Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt wird. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. Ohne Testnachweis sind im Freien bis zu 100 Gäste und im Innenbereich bis zu 50 Gäste zulässig.
• Partys
Partys sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, sofern ein negativer Testnachweis vorliegt und eine einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.