Aufgrund des Impffortschritts sieht die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW keine Schließungen oder Einschränkungen von Angeboten mehr vor. Statt Inzidenzstufen gilt ab Freitag, 20. August, die „3G-Regel“ ab einer Inzidenz von 35.
In NRW tritt am Freitag, 20. August, eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Das bedeutet neue Corona-Regeln in NRW und damit auch für den Märkischen Kreis. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten die bislang bekannten Inzidenzstufen nicht mehr. Überschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die Inzidenz von 35, setzt die sogenannte 3G-Regel ein: Zentral wird dann sein, ob eine Person geimpft, genesen oder getestet ist. Da aktuell die landesweite Inzidenz über dem Schwellenwert 35 liegt, gelten die neuen Richtlinien in ganz Nordrhein-Westfalen. Der Märkische Kreis weist aktuell eine Sieben-Tage-Inzidenz von 76,3 (Stand Mittwoch) auf.
Überblick über die Regeln, die ab Freitag auch im Märkischen Kreis greifen:
• 3G-Nachweis
Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen für den Zugang zu Dienstleistungen, Veranstaltungen oder bestimmten Einrichtungen einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Tests vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
• Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
• Sport in Innenräumen
• Innengastronomie
• Körpernahe Dienstleistungen
• Beherbergung
• Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Bis auf Geimpfte und Genesene müssen Besucher auch in Diskotheken und bei privaten Feiern im öffentlichen Raum, auf denen getanzt wird, einen negativen PCR-Test vorlegen. Ein Schnelltest genügt hier nicht. Das gilt zum Beispiel auch auf einer im öffentlichen Raum stattfindenden Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, auf der getanzt wird. Eine maximale Teilnehmerzahl ist nicht mehr festgelegt.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7‑Tage-Inzidenz von 35.
Die kostenpflichtigen PCR-Tests können im Märkischen Kreis an verschiedenen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten gemacht werden. Eine Liste ist auf der Homepage des Kreises zu finden: https://t1p.de/f6rk
• Schulen
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt müssen keine Tests machen.
• Maskenpflicht und AHA+L‑Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Neben dem Inzidenzwert will das NRW-Gesundheitsministerium in der Einschätzung der Lage zukünftig mehrere Parameter berücksichtigen: Zahl der Neuinfektionen, Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R‑Wertes und der Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Weitere Informationen gibt es im Internet: https://t1p.de/1pop