Im Märkischen Kreis sind die Voraussetzungen für weitere Lockerungen gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung erfüllt. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 50. Somit greifen ab Freitag, 11. Juni, zusätzliche Öffnungsschritte.
Da die Inzidenz im Märkischen Kreis seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 50 liegt, treten am übernächsten Tag (Freitag, 11. Juni) die Regelungen der sogenannten Inzidenzstufe 2 gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes in Kraft. Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wird diese Einstufung auf seiner Internetseite bestätigen.
Für den Märkischen Kreis sind damit weitere Öffnungsschritte in Aussicht. Landrat Marco Voge zeigt sich über den nächsten großen Schritt zurück zur Normalität erfreut: „Die Inzidenz bei uns im Kreis entwickelt sich schon seit geraumer Zeit kontinuierlich nach unten. Die Regeln der Inzidenzstufe 2 ermöglichen in vielen Bereichen wieder mehr Alltag. Das sind gute Nachrichten beispielsweise für den Sport, die Gastronomie oder auch für die Freizeitgestaltung. Danke an alle, die durch ihr umsichtiges Verhalten dazu beigetragen haben, die Infektionslage nachhaltig einzudämmen. Lassen Sie uns diesen erfolgreichen Weg gemeinsam weitergehen und so schnell wie möglich die Stufe 1 erreichen.„
Zentrale Punkte der Inzidenzstufe 2 im Märkischen Kreis ab Freitag, 11. Juni:
• Kontakte
Im öffentlichen Raum sind Treffen für beliebig viele Personen aus maximal drei Haushalten möglich. Zudem dürfen sich bis zu zehn Personen mit negativ bestätigtem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt, dürfen also an diesen Treffen teilnehmen.
• Kultur
Konzerte innen, Theater, Opern sowie Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativ bestätigter Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Burgen, Gedenkstätten oder Bibliotheken können ohne Termin und Test besucht werden. Auch Führungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen sind bei einfacher Rückverfolgbarkeit (Erfassung der Kontaktdaten) möglich.
• Sport
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Menschen möglich – innen mit bis zu zwölf. Kontaktfreier Sport ist drinnen (auch in Fitnessstudios, mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining) mit beliebig vielen Menschen für Getestete, Geimpfte oder Genesene möglich. Die Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Bei Sportveranstaltungen im Freien sind bis zu 1.000 Zuschauer möglich, höchstens aber ein Drittel der regulären Sitzplatzkapazität. Ein negativer Test ist dabei nicht erforderlich. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen einschließlich Räumen zum Duschen und Umkleiden ist wieder gestattet – unter Einhaltung des Mindestabstandes sowie der allgemeinen Hygieneanforderungen der Coronaschutzverordnung.
• Einzelhandel
In Geschäften des nicht-täglichen Bedarfs kann weiter ohne Test und Termin eingekauft werden. Pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde erlaubt.
• Körpernahe Dienstleistungen
Bei körpernahen Dienstleistungen, beispielsweise Friseur, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren oder Piercen, ist wie bisher auch nur dann ein negativer Test (maximal 48 Stunden alt) erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann. Ganz ausgenommen von der Testpflicht sind medizinische notwendige Leistungen (etwa Physio- oder Ergotherapeuten, Podologen und medizinische Fußpflege, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker).
• Gastronomie
Die Außengastronomie ist ohne Negativtest erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negativ bestätigte Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Erlaubt ist zudem die Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test).
• Freizeiteinrichtungen
Die Öffnung aller Bäder, Saunen oder Indoorspielplätze mit negativ bestätigten Tests ist mit Personenbegrenzung erlaubt, ebenso wie für Geimpfte und Genesene. Darüber hinaus ist auch der Betrieb von frei zugänglichen Garten- und Landschaftsparks sowie der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher (mit Test) gestattet.
Damit die nächste Stufe 1 (unter 35) im Kreis in Kraft tritt, muss der Inzidenzwert fünf Werktage unter dem Schwellenwert 35 liegen. Die weiteren Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. Liegt der Kreis drei Werktage über einem Wert, greifen wieder die Einschränkungen der jeweiligen Stufe.
Weitere Informationen gibt es im Internet: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw