Friseure im Märkischen Kreis dürfen in bestimmten Fällen nach wie vor Selbsttests nutzen. Bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen durchgängig eine Maske getragen wird, sind weiterhin Selbsttests zulässig. Der Kreis hat seine Allgemeinverfügung angepasst. Selbst- und Schnelltests bleiben eine wichtige Grundlage für die Beibehaltung der Öffnungen.
Im Märkischen Kreis liegt weiterhin ein diffuses Infektionsgeschehen vor. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat der Kreis in einer Allgemeinverfügung bereits weitere lokale Maßnahmen über die am Freitagmittag aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW hinaus veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung ging es unter anderem um lokale Regelungen für körpernahe Dienstleistungen und Friseure.
In den vergangenen Tagen hat die Kreisverwaltung auf verschiedenen Wegen viele Rückmeldungen erhalten. Um pragmatische Lösungen für die jeweiligen Branchen, unter anderem das Friseurhandwerk, zu gewährleisten, hat der Märkische Kreis in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium seine Allgemeinverfügung für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen angepasst. Gleichzeitig stehen weiterhin der Schutz der Beteiligten und die Unterbrechung der Infektionsketten im Mittelpunkt.
Der Allgemeinverfügung des Kreises zufolge gelten ab Donnerstag, 1. April, folgende Auflagen für zulässige körpernahe Dienstleistungen und Friseure, wenn sowohl vom Kunden als auch von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dauerhaft eine Maske getragen wird:
• In diesem Fall ist von den Besucherinnen und Besuchern bzw. den Kundinnen und Kunden unmittelbar vor Ort – in Anwesenheit des Personals – ein Selbsttest durchzuführen. Dieser muss während der Dienstleistung aufbewahrt werden. Alternativ kann ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest vorgelegt werden, der an einer zugelassenen Teststelle durchgeführt wurde.
Die Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 1. April 2021 finden Sie im Internet:
Pressestelle des Märkischen Kreises
https://t1p.de/j0fp
• Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen alle zwei Tage einen Selbst- oder Schnelltest machen.
In den Fällen, in denen nicht durchgängig eine Maske getragen wird, bleibt es aufgrund der Regelungen in der CoronaSchV dabei, dass für die Inanspruchnahme der Dienstleistung eine Bestätigung über einen negativen Schnelltest einer anerkannten Teststelle vorgelegt werden muss. Auch die Beschäftigten benötigen in diesem Fall alle zwei Tage eine entsprechende Bestätigung.