Der Märkische Kreis erlässt in Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung. Sie gilt ab Freitag, 19. März. Ca. 70 Prozent aller Infektionen erfolgen im privaten Bereich. Gezielte Maßnahmen sollen die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen.
Mit gezielten Maßnahmen will der Märkische Kreis der Ausbreitung des Coronavirus entgegensteuern. Dazu gilt ab Freitag, 19. März, eine Allgemeinverfügung, die im engen Austausch mit dem NRW-Gesundheitsministerium erarbeitet worden ist. Darüber sind die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und Gemeinden in einer gemeinsamen Videokonferenz informiert worden. „Wir setzen auf verhältnismäßige Maßnahmen, die zum Infektionsgeschehen in unserem Kreis passen und von denen wir uns ganz gezielt Effekte erhoffen. Sehr viele Menschen halten sich schon jetzt auch im privaten Bereich vorbildlich an die geltende Coronaschutzverordnung und meiden Kontakte. Unsere Maßnahmen richten sich an diejenigen, die mit unvorsichtigem Verhalten das Infektionsgeschehen anfachen“, sagt Landrat Marco Voge und ergänzt: „Maßnahmen brauchen Akzeptanz in der Bevölkerung. Wir wollen zielgerechtete und präzise Verschärfungen, die Wirkung zeigen, um gemeinschaftlich das Coronavirus zu bekämpfen.“
Aus Sicht des Krisenstabes ist die Rücknahme der landesweiten Öffnungsschritte im Gesamtkontext und auf lokaler Ebene nicht das geeignete Mittel. In Abwägung aller Faktoren und mit dem Ziel einer zielstrebigen Reaktion auf die aktuelle Lage hat der Märkische Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie beinhaltet folgende Punkte:
Kontaktbeschränkungen auch im privaten Raum
Im Märkischen Kreis werden sehr viele Ansteckungen – mehr als 70 Prozent aller Infektionen – im privaten Bereich registriert. „Deshalb setzen wir genau hier an“, sagt Krisenstabsleiter Horst Peter Hohage. Der Krisenstab hat daher beschlossen, dass die in der Coronaschutzverordnung aufgeführten und für den öffentlichen Raum vorgesehenen Kontaktbeschränkungen ab dem 19. März auch im Privatbereich gelten (§2 Abs. 1a CorSchVO). Das bedeutet, dass maximal fünf Personen aus zwei Hausständen im privaten Raum zusammenkommen dürfen. Hohage: „Der Krisenstab des Kreises hat immer wieder appelliert, sich umsichtig, vorsichtig und diszipliniert zu verhalten – gerade auch weil die ansteckendere, britische Mutation in unserem Kreis vorherrschend ist. Es bleibt daher dringend erforderlich, dass die Bürgerinnen und Bürger weiterhin konsequent die AHAL (Abstand-Händehygiene-Alltagsmaske-Lüften)-Regeln einhalten und ihre Kontakte auf ein Minimum beschränken. Das Virus unterscheidet auch nicht zwischen öffentlichem und privatem Raum.“
An Schulen und Kindertageseinrichtungen
muss im Umkreis von 150 m ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden
In den Schulen und Kitas kommen sehr gute Hygienekonzepte zur Anwendung. Eine große Infektionsgefahr besteht laut Krisenstab aber, wenn außerhalb der Gebäude – zum Beispiel auf dem Heimweg oder auf dem Weg zu Bus und Bahn – keine Schutzmasken getragen werden. Ziel ist es, Ansammlungen ohne Schutzmasken vor und in der Nähe dieser Gebäude zu vermeiden.
Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften (ausgenommen die fahrzeugführende Person)
Der Märkische Kreis ist eine Industrieregion. Daher ist in vielen mittelständisch geprägten Unternehmen sowie im produzierenden Gewerbe deutlich weniger Homeoffice möglich, als das in anderen Regionen NRWs der Fall ist. In den meisten Betrieben werden zwar hohe Schutz- und Hygienestandards eingehalten, allerdings kommt es vereinzelt zu Ansteckungen vor oder nach der Arbeit, in Pausen oder Fahrgemeinschaften. In Fahrzeugen können die Abstandsregeln nicht eingehalten werden. Auch ist die Belüftungssituation oft nicht optimal. Durch das Tragen einer medizinischen Maske kann das Infektionsrisiko jedoch deutlich reduziert werden.
Erweiterte Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit
Die Coronaschutzverordnung vom 12. März sieht unter anderem auch Lockerungen beim Jugendsport unter freiem Himmel vor. Demnach dürfen Gruppen von höchstens 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre sowie bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen draußen trainieren. Im Märkischen Kreis muss dafür ab sofort die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Um im Fall von Infektionsketten die Nachverfolgung besser gewährleisten zu können, müssen nach § 4a der CoronaschutzVO unter anderem Name, Adresse und Telefonnummer dokumentiert werden. Gleiches gilt bei Angeboten der Sozial- und Jugendhilfe (nach § 7 Abs. 1a CoronaschutzVO).
• Entscheidungsgrundlage
Den landesweiten Weg mit ersten vorsichtigen Öffnungsschritte ist der Märkische Kreis bisher auf der Grundlage der NRW-Coronaschutzverordnung mitgegangen. Im Märkischen Kreis stellt sich weiterhin ein diffuses Infektionsgeschehen dar – mit sehr unterschiedlichen Infektionszahlen in den 15 Städten und Gemeinden. Das Infektionsgeschehen ändert sich auf lokaler Ebene sehr schnell.
Für die Entscheidungen des Krisenstabs ist nicht allein die Inzidenzzahl maßgeblich, sondern viele weitere Faktoren darüber hinaus. „Zum Beispiel deutliche Fortschritte durch die Impfungen der vulnerablen Gruppen, umfangreiche Testungen, konsequente Nachverfolgung, mit denen viele Infektionen erst ermittelt werden, die Situation in den Krankenhäusern oder die Folgen der sogenannten Notbremse“, sagt Volker Schmidt aus dem Krisenstab. Die „Notbremse“ beinhaltet, dass Erleichterungen und Öffnungsschritte lokal im Märkischen Kreis wieder aufgehoben werden können. Schmidt: „Wir wollen unnötige Mobilitätsströme in andere Kreise vermeiden, weil sie zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens führen könnten.“
• Aktuelle Situation
Die 7‑Tage-Inzidenz im Kreis liegt, Stand 18. März, bei 180,9. Sie ist damit seit dem 8. März (126,8) kontinuierlich angestiegen. Ein Grund: die ansteckendere, britische Virusmutation B.1.1.7, die mittlerweile in fast 65 Prozent aller Infektionsfälle nachgewiesen wird. Die Kontaktverfolgung im Kreis gelingt weiterhin engmaschig – auch dank der Unterstützung der Bundeswehr. In den Kliniken ist die Situation stabil. Allerdings steigt die Zahl der Corona-Patienten auf den Intensivstationen. Im Zusammenhang mit einem zunehmend dichter werdenden Netz an Schnellteststellen im Kreis rechnet der Krisenstab damit, dass zukünftig eine größere Dunkelziffer von Infektionen entdeckt wird und die Inzidenz weiter steigen kann. „Wer keine Symptome hat, aber ein positives Testergebnis aufweist, kann andere vor einer Infektion schützen“, sagt Volker Schmidt.
• Bereits getroffene Maßnahmen vor Ort
Um weitere Infektionsfälle zu verhindern, hat der Kreis bereits individuelle Maßnahmen ergriffen. Alle Indexfälle sowie die jeweiligen Kontaktpersonen müssen 14 Tage in Quarantäne und haben keine Möglichkeit zur Freitestung. Wer im direkten Kontakt mit einem Corona-Erkrankten steht und somit als Kontaktperson der Kategorie „K1“ gilt, wird im Kreis ebenfalls getestet. Alle positiven PCR-Tests werden einer variantenspezifischen PCR-Typisierung unterzogen, um innerhalb kürzester Zeit Mutationen nachzuweisen. Vor dem Impfstoff-Stopp von AstraZeneca hat die Kreisverwaltung die Impfungen in den Krankenhäusern deutlich forciert. Darüber hinaus sind wiederholt das starke Infektionsgeschehen im privaten Bereich betont und deutliche Appelle an die Bevölkerung gerichtet worden.
• Fazit
„Die Gesamtsituation in unserem Kreis hat sich geändert. Wir haben immer ausdrücklich betont, die Lage stets neu zu bewerten und auf aktuelle Ereignisse sowie eine veränderte Lage konkret zu reagieren“, sagt Kai Elsweier aus dem Krisenstab.
Der Krisenstab des Märkischen Kreises hat sich bewusst dafür entschieden, die landesweiten vorsichtigen und überlegten Öffnungsschritte mit zu gehen. Die neuen Beschlüsse sind das Ergebnis einer ausgewogenen Prüfung und Analyse im Krisenstab sowie mit dem NRW-Gesundheitsministerium. Mit den jetzigen Maßnahmen setzen wir ganz gezielt da an, wo bei uns im Kreis Probleme bestehen. Bürgerinnen und Bürger, die sich schon lange und sehr konsequent an die Regeln halten, sollen unter den Verschärfungen keine oder kaum Nachteile erfahren. Sie richten sich in erster Linie an diejenigen, die nicht verantwortungsvoll genug mit der Pandemie umgehen. Wir prüfen immer wieder die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen und legen Wert auf zielgerichtete Mittel. Jede Verschärfung ist auch immer eine Einschränkung der Grundrechte, mit der wir verantwortungsvoll umgehen müssen.
Der Krisenstab weist darauf hin, dass Verstöße gegen Regelungen der CoronaSchVO, die mit dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Die Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises finden Sie im Internet: https://t1p.de/bc8o