Schweinepest: Jagd unter Coronaauflagen erforderlich

Auf­grund der aku­ten Bedro­hung durch die Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest und anste­hen­den Wie­der­be­wal­dungs­maß­nah­men sind Bewe­gungs­jag­den auch in Zei­ten von Coro­na erfor­der­lich. Dar­auf weist die Unte­re Jagd­be­hör­de des Mär­ki­schen Krei­ses hin. Das Minis­te­ri­um für Umwelt, Land­wirt­schaft, Natur- und Ver­brau­cher­schutz des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len hat in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um eini­ge Emp­feh­lun­gen zur Durch­füh­rung der herbst­li­chen Gesell­schafts­jag­den aus­ge­ar­bei­tet. Sie sind unter dem Stich­wort „Jagd­be­zir­ke“ oder https://bit.ly/31LCxJL im Detail nachlesbar.

Eine Gesell­schafts­jagd gilt grund­sätz­lich als Ver­an­stal­tung im Sinn der Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW. Für die Ein­hal­tung der aktu­el­len Coro­naschutz­be­din­gun­gen ist ein jeweils zu bestim­men­der Jagd­lei­ter ver­ant­wort­lich. Bei der Jagd gilt grund­sätz­lich das Abstands­ge­bot von 1, 5 Metern. Soweit in bestimm­ten Berei­chen eine stän­di­ge Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, ist von allen Teil­neh­mern eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (Mas­ken­pflicht). Per­so­nen mit Sym­pto­men einer Atem­wegs­in­fek­ti­on (ins­be­son­de­re Hus­ten, Erkäl­tungs­sym­pto­ma­tik, Fie­ber) müs­sen der Jagd fern­blei­ben. Die Ein­hal­tung der AHA-Regeln (Abstand ein­hal­ten – Hygie­ne­re­geln beach­ten – All­tags­mas­ke tra­gen) sind obli­ga­to­risch. Der Jagd­lei­ter hat die Kon­takt­nach­ver­folg­bar­keit der Teil­neh­mer für vier Wochen sicher­zu­stel­len. Bei der Jagd selbst sind grö­ße­re Ansamm­lun­gen in jedem Fall zu vermeiden. 

Da zur effek­ti­ven und waid­ge­rech­ten Durch­füh­rung einer Gesell­schafts­jagd nicht in allen Situa­tio­nen wie bei­spiels­wei­se beim Ber­gen von Wild der Min­dest­ab­stand und die Mas­ken­pflicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sol­len sich für den gesam­ten Jagd­tag fes­te Kon­takt­grup­pen bil­den. Im Mär­ki­schen Kreis mit einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 50 ist die Per­so­nen­zahl einer Kon­takt­grup­pe der­zeit auf maxi­mal fünf Per­so­nen begrenzt. Die Grup­pen haben über den gan­zen Jagd­tag hin­durch Abstand zu allen ande­ren Grup­pen inner­halb der Jagd­ge­mein­schaft zu hal­ten. Zum Bei­spiel das Aufbrechen/Bergen des Wil­des ohne Min­dest­ab­stand kann dann nur durch Mit­glie­der einer Grup­pe erfol­gen. Um die Grup­pen als sol­che für alle leicht erkenn­bar zu machen, bie­tet sich eine Kenn­zeich­nung der Grup­pen­mit­glie­der (Jäger und Trei­ber) durch gleich­far­bi­ge Bän­der, Kar­ten oder Ähn­li­ches an. 

Zur Nach­ver­folg­bar­keit bei mög­li­chen Infek­ti­ons­fäl­len müs­sen auch die Zusam­men­set­zun­gen der Grup­pen doku­men­tiert sein. Die Ver­pfle­gung der Jagd­teil­neh­mer soll­te mög­lichst aus dem Ruck­sack erfol­gen. Eine Essens­aus­ga­be darf nur nach Grup­pen getrennt erfol­gen. Zudem sind für Blä­se­rin­nen und Blä­ser auch im Außen­be­reich Abstän­de von min­des­tens 3 Metern vorzusehen.