Aufgrund einer zum 31. Juli abgelaufenen Übergangsfrist für die Nachweispflicht weist das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises auf das Masernschutzgesetz, auf die Meldepflicht sowie die Meldewege hin.
Um die Bevölkerung vor Masern zu schützen, hat der Bundestag am 14. November 2019 das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen, das einen Monat später durch den Bundesrat gebilligt wurde. Es ist am 1. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten und in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden. Für Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder tätig waren, galt für den Nachweis über den Masernschutz eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Diese Frist ist abgelaufen.
Um sicherzustellen, dass die Masernimpfpflicht auch in Einrichtungen umgesetzt wird, sind die Leitungen der Einrichtungen durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet worden, dem Gesundheitsamt alle von der Impfpflicht erfassten Personen, die keinen entsprechenden Nachweis vorzeigen, zu melden. Für diese Meldungen hat der Märkische Kreis nun ein Formular auf seiner Homepage online geschaltet.
Das Masernschutzgesetz soll insbesondere dazu dienen, den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und auch in medizinischen Einrichtungen zu fördern. Die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen wurden durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet, alle von der Impfpflicht betroffenen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn der durch das Gesetz geforderte Impfnachweis nicht fristgerecht bei der Einrichtungsleitung vorgelegt wurde.
Es sind folgende Vorlagefristen zu beachten:
– unverzüglich, wenn die Personen bereits seit dem 1. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig sind und
– Vor Beginn einer Betreuung oder eines Tätigwerdens in den betroffenen Einrichtungen.
Zur Meldepflicht:
Informationen zur Meldepflicht gemäß Paragraf 20 Absatz 8 ff. Infektionsschutzgesetz sind im Detail auf der Homepage des Märkischen Kreises aufgelistet:
https://www.maerkischer-kreis.de/masern/
Die betroffenen Personen müssen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen) oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Das gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Der Nachweis muss den Vorgaben des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG entsprechen. Die Meldepflicht besteht, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt werden kann, Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises vorliegen.
Zum Meldeweg
Sofern Personen zur Meldung verpflichtet sind, gelangen Sie auf der Homepage des Märkischen Kreises unter dem Stichwort ‚Masern‘ zum Registrierungsformular.
https://www.maerkischer-kreis.de/masern/index.php
Wer das Formular ausgefüllt hat, erhält als Bestätigung eine E‑Mail. Parallel bekommt die ausstellende Person an die hinterlegte Handynummer eine SMS mit einem sechsstelligen Code.
Erst wenn die E‑Mail-Adresse mit dem dort abgefragten Code bestätigt wird, wird der Einrichtung ein digitaler und datenschutzkonformer Meldelink an das Gesundheitsamt geöffnet. Insgesamt wird mit diesem Meldeverfahren die Datensicherheit, ein geregelter Meldeweg sowie eine einheitliche Datenverarbeitung im Märkischen Kreis sichergestellt.
Eine Meldung kann ausschließlich durch die Einrichtungs- bzw. Institutionsleitung in digitaler Form vorgenommen werden und nicht durch die betroffenen Personen selbst.
Verfahrensablauf/ Konsequenzen
Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen – Bußgelder, aber auch Betretungs- oder Beschäftigungsverbote – prüfen. Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu.
Hintergrundinformationen
Viele weitere Informationen zum Masernschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium im Internet aufgeführt:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a‑z/m/masern/faq-masern.html
https://www.masernschutz.de/
Das Masernschutzgesetz soll insbesondere dazu dienen, den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und auch in medizinischen Einrichtungen zu fördern. Symbolfoto: Raffi Derian / Märkischer Kreis