Nachdem die seit gestern gültige Testverordnung des Bundes veröffentlicht wurde, hat auch das Balver Testzentrum einen ersten erforderlichen Überblick über die Testsituation und die Kosten. Die für alle kostenlosen und anlasslosen Bürgertests sind ausgesetzt worden.
„Wir bieten daher ab 01.07.2022 wieder kostenpflichtige Test für Jedermann zum Preis von 10,00 € an“, teilt Bernd Krämer, Leiter des Testzentrums, mit.
3 Euro Eigenbeteiligung bezahlen alle
- Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden
oder zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat
oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Covid-19 zu erkranken,
Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
Weiterhin kostenfrei sind Bürgertest nur noch für folgende Personengruppen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 geimpft werden konnten,
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
- Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher sowie Bewohner:innen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4).
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Die teilweise und vollständige Kostenbefreiung ist in der Teststelle mit geeigneten Mitten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu halten wir in der Teststelle eine entsprechende Erklärung bereit.
Als hilfreich sind anzusehen für den Personenkreis zu
- Ausweispapiere, Geburtsurkunde, soweit keine Ausweise ausgestellt sind oder Erklärung der Eltern.
- Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung
- Teilnehmerbescheinigung des Studienstelle
- Positives Testergebnis
- Eigene Erklärung in der Teststelle
- Leistungsbescheide
- Bestellungsunterlagen
- Positives Testergebnis der betroffenen Person, die unter der gleichen Adresse gemeldet ist
„Wir hoffen, dass die zu erbringenden Nachweise in den nächsten Tagen von den Behörden noch näher präzisiert werden und man nicht das Risiko des Nachweises auf die Teststellen abwälzt. Aus organisatorischen Gründen ist bei uns nur Barzahlung möglich. Die POC-NAT-Tests sind von den aktuellen Änderungen nicht betroffen. Hier besteht weiterhin der Anspruch beim Vorliegen eines positiven Schnelltests aus einer anerkannten Teststelle. Wichtig ist hierbei, dass der POC-NAT-Test zum Nachweis der Infektion in möglichst engem, zeitlichen Zusammenhang zum positiven Schnelltest erfolgt. Da die Kapazitäten hier sehr begrenzt sind, sollten nur Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, einen Termin für POC-NAT-Tests online buchen. Zum Nachweis der Genesung ist ein „normaler“ Schnelltest in einem Testzentrum (Bürgertest) ausreichend“, heißt es weiter.