Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes hat das Land Nordrhein- Westfalen seine Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 19.03.2022 angepasst. Dabei nutzt die Landesregierung die Möglichkeit der Schaffung von Übergangsregeln bis zum 02.04.2022. Es ist heute noch nicht absehbar, wie sich die Rechtslage nach dem 02.04.2022 darstellen wird.
Generell gilt die Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs.1 CoronaSchVO). Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits weggefallen waren, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
Für Versammlungen zur Religionsausübung gelten weiterhin die kircheneigenen Regelungen, die sich am Schutzniveau der CoronaSchVO ausrichten. Auf dieser Grundlage werden, in Abstimmung mit dem Kath. Büro in Düsseldorf, die Regelungen für die Feier von Gottesdiensten und auch für die Feier des Österlichen Triduums wie folgt angepasst:
1. Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. (Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel bestehen aber weiterhin etwa für Konzerte
und Gremiensitzungen wie Kirchenvorstandssitzungen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 CoronaSchVO).
2. Für Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören, wird die Empfehlung der Einhaltung der Abstandsregel weiterhin umgesetzt.
3. In Innenräumen gilt weiterhin die Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
4. Chöre und Kantorinnen und Kantoren im Gottesdienst (einschließlich Proben) singen ohne Maske, sofern sie immunisiert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 CoronaSchVO). Das gilt auch für das Spielen von Instrumenten im Gottesdienst, das nur ohne Tragen einer Maske ausgeübt werden kann (z. B. Blasinstrumente). Der Gemeindegesang erfolgt mit Maske.
5. Beim Friedensgruß wird dringend empfohlen, weiter auf Körperkontakt zu verzichten und alternative Formen (z. B. Zunicken) fortzuführen.
6. Kollekten können in der gewohnten Weise durch Weitergabe des Korbes gehalten werden.
7. Das Gesangbuch und sonstige liturgische Bücher können zum Gottesdienst ausgelegt werden.
8. Die Weihwasserbecken können beginnend mit der Osternacht wieder befüllt werden. 9. Weiterhin ist auf eine gute Durchlüftung der Kirchen zu achten.